Das neue Kulturförderungsgesetz
Seit dem 11. Dezember 2009 hat die Schweiz ein Kulturförderungsgesetz! An jenem Tag beendete das Parlament mit der Verabschiedung des Gesetzes ein jahrelanges Ringen um ein Kulturförderungsgesetz. Vielmehr noch kämpften die Kulturverbände um eine Verbesserung der komplett unzulänglichen Vorlage für ein Kulturverwaltungsgesetz des Bundesrats, das praktisch alle ihre Anliegen ignorierte. Grund zum Jubel? Wohl kaum. Nur dank der in die parlamentarische Beratung eingeflossenen Anträge konnte das Gesetz wenigstens in einigen Punkten verbessert werden. Dennoch ist das Gesetz zur Kulturförderung des Bundes weit entfernt von einer zeitgemässen Form. Der Bund selbst wird in der Kulturförderung der Schweiz auch weiterhin praktisch keine Rolle spielen. Oder, wie es Suisseculture in seiner Medienmitteilung im Dezember 2009 prägnant formulierte: «Der Berg hat eine Maus geboren».
Ein positiver Punkt ist die Aufnahme des Artikels 9, der den Bund verpflichtet,
einen Beitrag an die soziale Vorsorge der von ihm unterstützten Kulturschaffenden zu leisten – ein wichtiger Schritt in der Verbesserung der sozialen Absicherung von Kulturschaffenden in der Schweiz. Artikel 9 zwingt den Bund nicht nur, selbst als Kulturförderer soziale Verantwortung wahrzunehmen. Artikel 9 nährt auch die Hoffnung, dass Kantone, Städte, Gemeinden und private Förderer dem nationalen Beispiel folgen und ebenfalls bereit sind, Beiträge an die soziale Vorsorge zu leisten. Dies ist auch für das Gelingen des Projekts Netzwerk Vorsorge Kultur von entscheidender Bedeutung.
Sehr bedauerlich ist, dass das Parlament schliesslich dem bundesrätlichen
Vorschlag folgte, die Strategie von Pro Helvetia vom Bundesrat festlegen zu lassen. Damit wurde der Stiftungsrat von Pro Helvetia seiner Kernaufgabe, der strategischen Führung, enthoben und die Stiftung selbst seiner Unabhängigkeit, einstige Ursprungsidee, ein wesentliches Stück beraubt. Hier bleibt nur zu hoffen, dass die wiederholt gemachten Versprechungen, wonach die Stiftung in ihren operativen Geschäften unabhängig bleibt und die künstlerische Freiheit gewahrt wird, auch eingehalten werden. Ob und wie die Aufgabenteilung zwischen Bund und Pro Helvetia tatsächlich geklärt werden konnte, wie es das Gesetz zumindest auf dem Papier vorgibt, wird sich wohl erst in der konkreten Ausarbeitung offenbaren.
In den kommenden Monaten wird sich nun zeigen, wie aktiv das Bundesamt für Kultur BAK bei der Umsetzung des Gesetzes und der Ausarbeitung der Kulturbotschaft sowie allfälliger Verordnungen und Reglemente die Kulturschaffenden miteinzubeziehen gedenkt. Art. 27 Abs. 2 des Kulturförderungsgesetzes verpflichtet den Bund, Kantone, Städte sowie die interessierten Kreise vorgängig (!) anzuhören. Die Kulturverbände haben den Bund bereits mehrfach aufgefordert, sie zur Ausarbeitung rechtzeitig und ernsthaft beizuziehen. Die offizielle Antwort steht noch aus. Somit bleiben die Kulturschaffenden weiterhin gefordert, damit sie sich beim Bund genug Gehör verschaffen können.